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Masterplast - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Wärmedämmung für Isolierung, Bauwerksabdichtung für Isoliereung, Dachunterspannbahn, Wärmedämmverbundsystem, Trockenbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)




Verkaufs- und Lieferbedingungen

MASTERPLAST Deutschland

Produktions- und Vertriebs GmbH

 

 

§1 Allgemein

1. Die aufgeführten Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte. Anderslautende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn von unserer Seite vorher schriftlich, z.B. durch Vertrag, zugestimmt wird.

2. Ergänzungen, Änderungen oder andere abweichende Formulierungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nichtig.

3. Erstellte Angebote sind freibleibend gültig, höchstens jedoch bis 8 Wochen nach Angebotsabgabe. Unbenommen vom Zeitraum der Gültigkeit des Angebots kann auch nach diesem Zeitraum zu Angebotkonditionen geliefert werden. Die Entscheidung hierüber liegt in unserem Ermessen.

4. Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstige Verkaufsfördernde Maßnahmen sind nur für den jeweiligen Personenkreis bestimmt und bleiben unser Eigentum. Dritten gegenüber dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden. Entsteht durch Zuwiderhandlung ein Schaden für uns, so ist der Verursacher in voller Höhe Schadensersatzpflichtig. Der Nachweis, dass kein oder nur ein geringer Schaden eingetreten ist obliegt dem Schadensverursacher.

5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

6. Der Käufer hat seine Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem geschlossenen Kaufvertrag ergeben einzuhalten. Wird die Zahlung nicht im vereinbarten Zeitraum getätigt, so ist der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne weitere Mahnungen, sofort zu vollstrecken.

7. Die Anwendungstechnische Beratung durch von uns bevollmächtigte Personen erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der Pflicht den Gegenstand auf seine Verwendungstauglichkeit hinsichtlich des Einsatzes selbst zu prüfen.

8. Ihre Daten werden soweit notwendig, im Rahmen des Datengesetzes von uns gespeichert und verarbeitet.

§2 Lieferungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellung des Kunden maßgebend. Durch Eingang der Bestellung beim Lieferanten entsteht ein gültiger Kaufvertrag, aus dem sich für beide Seiten Rechte und Pflichten ergeben.

2. Mit erfolgter Lieferung (Wareneingang) ist der Gefahrenübergang auf den Besteller übergegangen.

3. Lieferungen erfolgen ab einem Bestellwert von 1.000,00 € netto. Bei darunterliegendem Warenwert wird der jeweilige Frachtkostenanteil zusätzlich zur Ware berechnet.

4. Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Bei gesetzlichen Feiertagen können Abweichungen auftreten. Diese Tage gehören nicht zum Lieferzeitraum.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang der Bestellung bei uns voraus. Bei Nachbestellung beginnt die Lieferfrist mit Eingang der letzten Bestellung.

6. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn Umstände eintreten die der Lieferant nicht zu verantworten hat. In diesem Fall ist der voraussichtliche Liefertermin durch den Lieferanten mitzuteilen. Ein Rücktrittsrecht von der Bestellung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7. Können Lieferungen wegen besonderen Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist dieser berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch für den Besteller ergibt sich daraus nicht.

8. Setzt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Lieferung und wird diese nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt die Regulierung eines nachgewiesenen Schadens für sich zu geltend zu machen. Dabei dürfen 5% des Wertes der Fehlmenge nicht überschritten werden. Dem Lieferanten steht es frei die Regulierung durch Gutschrift auf den Kaufpreis zu veranlassen.

9. Angemessene Teillieferungen so wie Extraanfertigungen, Sonderbestellungen auf Wunsch des Kunden, Importartikel sind als zumutbare Abweichungen von der Gesamtbestellung zulässig.

10. Sollten sich während des Lieferzeitraums Umstände ergeben die eine Bezahlung der Ware durch den Kunden negativ beeinflussen, so ist der Lieferant berechtigt ohne Schadenersatzforderungen des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten. Als Gründe gelten u.a. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller oder Unternehmungen an denen er beteiligt ist, wesentliche Veränderungen der Bonität des Bestellers, offene Zahlungen aus vorhergehenden Lieferungen. Erfolgen aus vorhergehenden Gründen keine Lieferungen, steht dem Besteller kein Schadenersatz zu.

11. Für Lieferungen können Zahlungsziele vereinbart werden. Diese Vereinbarungen können durch den Lieferanten aus wichtigen Grund u.a. Pkt.3 aufgekündigt werden. Der Lieferant kann Vor- oder Sofortkasse bei Anlieferung vereinbaren.

§3 Preise und Zahlungen

1. Die vereinbarten Preise sind netto, ohne die geltende gesetzliche MWSt. Verpackungen werden zusätzlich berechnet, oder sind Tauschverpackungen. Werden die nicht getauscht, so erfolgt eine nachträgliche Berechnung.

2. Es werden die vereinbarten Preise berechnet. Werden für eine Bestellung keine separaten Preise vorher vereinbart, so gelten die letzten für die selbe Ware berechneten Preise als vereinbart. Wurde die Ware, ohne gültige Preisvereinbarung erstmalig bestellt, so wird der Preis vom Lieferanten festgelegt.

3. Der Abzug von Skonto muss vorher vereinbart werden. Eigenmächtiger Skontoeinbehalt setzt den Besteller in Zahlungsverzug.

4. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungspreis 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein auf der Rechnung angegebenes Konto fällig. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzes - Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. zu erheben.

5. Entstehen dem Lieferanten durch Zahlungsverzug Kosten, gleich welcher Art, sind diese durch den Besteller in voller Höhe zu tragen.

6. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht vor, seine Preise auch kurzfristig zu erhöhen, wenn Umstände eintreten die er nicht beeinflussen kann, die aber die Ware oder den Transport verteuern.

§4 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant liefert unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware durch den Besteller. Zur vollständigen Bezahlung gehören alle Nebenkosten, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Teilforderungen bezahlt wurden.

3. Wird der Kaufpreis durch den Besteller nicht in der vereinbarten Zeit bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Ist nur eine Teillieferung vorhanden, so kann er auch diese zurücknehmen. Dadurch entstandene Kosten trägt der in Zahlungsverzug geratene Besteller. Die zurückgenommene Ware wird unter Anrechnung von Transportkosten, 15% Bearbeitungsgebühr und Wiedereinlagerungskosten gutgeschrieben. Eine Entscheidung über die Warenrücknahme wird nur durch den Lieferanten gefällt und muss von diesem nicht begründet werden.

4. Die Warenrückholung wegen vertragswidrigen Verhalten des Bestellers ist durch den Lieferanten anzukündigen und stellt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. Der Besteller hat die Ware auf Verlangen des Lieferanten herauszugeben.

5. Für den Fall einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Besteller für den Lieferanten tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche zu erweben. Das Vorbehaltseigentum des Lieferanten erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die unter Vorbehalt stehende Ware zusammen mit anderen Waren, an denen Dritte einen Anspruch oder Eigentum haben verarbeitet, so erwirbt der Lieferant entsprechend dem Wert seiner gelieferten Ware Anteil an den entstandenen Erzeugnissen. Ist der Besteller Eigentümer dieser Erzeugnisse, so tritt er seine Eigentumsrechte mit Entstehung der Forderungen gegen ihn, an den Lieferanten ab.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu lagern. Durch unsachgemäße Lagerung entstehende Schäden sind durch den Besteller zu tragen und können nicht reklamiert werden. Die unter Vorbehalt stehende Ware ist durch den Besteller gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus diesen Verträgen tritt der Besteller im Voraus an den Lieferanten ab.

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten sofort zu benachrichtigen. Nach erfolgter telefonischer Benachrichtigung hat dies zusätzlich schriftlich zu erfolgen.

§5 Gewährleistungsansprüche

1. Gewährleistungsansprüche können nur nach vollständigem Ausgleich der Rechnung geltend gemacht werden. Sie regeln sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gelten ab Haftungsübergang auf den Besteller. In der Regel ist das der tatsächliche Liefertermin.

2. Der Lieferant ist berechtigt einige Eigenschaften der gelieferten Ware von der Gewährleistung auszunehmen. Das gilt insbesondere für Eigenschaften, die durch Umwelteinflüsse oder subjektive Wahrnehmungen beeinflusst werden.

3. Gewährleistungsansprüche müssen schriftlich unter Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Vorher hat eine Besichtigung und Beurteilung des Reklamationsgegenstandes durch den Besteller oder einen seiner beauftragten Mitarbeite zu erfolgen. Das Ergebnis dieser vorläufigen Reklamationsbearbeitung ist schriftlich an den Lieferanten zu richten.

4. Der Lieferant entscheidet nach gründlicher Prüfung über die Anerkennung oder Ablehnung von Gewährleistungsansprüchen. Veränderungen an der Gewährleistungssache dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zu einer Erhöhung der Kosten für die Erfüllung von Ansprüchen führen.

5. Für Schäden aus nachstehenden Gründen wird keine Haftung übernommen:

· in Folge natürlicher Abnutzung

· optischer Veränderung der Oberfläche

· unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung des Materials

· Schäden in Folge von Nichtbeachtung gesetzlicher Auflagen und technischer Regeln

· Nichtbeachtung von Montageanleitungen, Verwendung von nicht durch den Lieferanten genehmigter Teile

· Verarbeitung von vor dem Einbau erkennbar beschädigten Materialien

· Wenn nach Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen mit dem Material weitergearbeitet wird

· Bei ungenehmigter Veränderung der Gewährleistungssache, außer wenn durch Unterlassung dieser eine Gefahr für die Sicherheit von Personen entsteht, oder die Betriebssicherheit gefährdet wird.

6. Wird eine Gewährleistung anerkannt, so entscheidet der Lieferant über die Art der Erfüllung. Bei der Art der Erfüllung sind die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten zu beachten. Für die Erfüllung hat der Lieferant einen angemessenen Zeitraum zu nennen.

7. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt nur in der Weise, wie für die Lieferung.

§6 Gesamthaftung

1. Soweit gemäß § 5 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Betroffen hiervon sind auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere auch für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unsere Mitarbeiter, Angestellten und in unserem Auftrag tätige Personen.

3. Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§7 Gerichtsstand

1. Für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort des Hauptsitzes des Unternehmens MASTERPLAST Deutschland Produktions- und Vertriebs GmbH. Sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen werden ist der Erfüllungsort Magdeburg.

2. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

§8 Salvadorische Klausel

Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam sein, so ist/sind diese durch rechtswirksame zu ersetzen. Dadurch ist die Wirksamkeit der anderen § nicht eingeschränkt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame zu ersetzen. Diese ist so auszulegen, dass sie sich an dem wirtschaftlich Gewollten orientiert.

Stand Februar 2007, MASTERPLAST Deutschland Produktions- und Vertriebs GmbH

(AGB) zum Download als pdf.Datei

Allgemeine_Geschaftsbedingungen